Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG:

Hans van der Meulen
VDM Sicherheitstechnik

 

Postadresse:

Reygersstraße 9
46397 Bocholt

 

Vertrieb- Werkstatt und Technik

VDM Sicherheitstechnik
Konrad-Zuse-Str. 4
46397 Bocholt

 

Kontakt:

Telefon: 02871-4899623
E-Mail: info@vdm-sicherheitstechnik.de

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 242 700 251

Eingetragen bei der Handwerkskammer in Münster, Betriebsnummer: 41601990

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Urheberrecht

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Disclaimer - rechtliche Hinweise


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§ 3 Urheber- und Leistungsschutzrechte
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§ 4 Besondere Nutzungsbedingungen
Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Paragraphen abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Geltung der AGB
1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vertragsannahme Erklärungen der Firma VDM Sicherheitstechnik (nachfolgend VDM genannt). Sie sind ferner Grundlage für alle Verkäufe, Lieferungen und Serviceleistungen der VDM einschließlich der Erteilung von Auskünften und Beratung, sowie ergänzend hinsichtlich von Leistungserbringungen Dritter zum Zwecke der Vertragserfüllung. Entgegenstehende AGB des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Dies gilt für den Fall das VDM den AGB des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht.                                                                   
1.2  Bei Ergänzungsverträgen oder Anschlussaufträgen gelten die vorbezeichneten Ausführungen entsprechend. Soweit Leistungen der VDM Hard- und Softwareprodukte zum Gegenstand haben, geltend ergänzend die jeweiligen AGB des Herstellers in der jeweiligen gültigen Fassung.

2. Angebot, Zustandekommen des Vertrages.
2,1 Die jeweilige Angebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge etc. sind stets freibleibend. Für die Inhalte des Vertrages ist die Auftragsbestätigung, oder- soweit eine solche nicht vorliegt- das Angebot maßgebend.

3. Preise und Fälligkeit.
3.1 Alle Preise verstehen sich zusätzlich der jeweiligen gültigen Mehrwertsteuer Satz zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss. Ändert sich während der Laufzeit des Vertrages die Höhe des Mehrwertsteuersatzes ist die Firma VDM berechtigt den Vertragswert im gleichen Umfang anzupassen.
3.2 Nach Fertigstellung und Installation des Vertragsgegenstandes wird die VDM den Vertragspartner die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Rechnungen der VDM sind sofort und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
3.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Entgelt sowie die Serviceleistungen von VDM durch die Teilnahme am Lastschrift-, Bankabbuchungsverfahren für die Nutzung zu entrichten. Zu diesem Zwecke ermächtigt der Vertragspartner VDM, bzw. etwaige Fremddienstleister der VDM, die jeweiligen Rechnungsbeträge, von dem im Vertragswerk angegebenen Konto einzuziehen. Für den Fall des Entziehens der Lastschrifteinzug-, Bankbuchungsermächtigung durch den Vertragspartner oder der Zahlung per Überweisung erhebt VDM für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Entgelt von € 5,00 pro Monat. Die Zahlung per Scheck, mittels Wechsels oder anderen Wertpapieren ist ausgeschlossen.
3.4 Soweit zwischen dem Vertragspartner und VDM Serviceentgelte und/ oder Nutzungspauschalen, die ggf. über Fremddienstleister abgewickelt werden, vereinbart sind, sind diese monatlich jeweils am ersten Tag des Monats im Voraus zu Zahlen. Für die Zeit zwischen Beginn der Nutzung- der auf den Tag folgt, an dem die Übernahmebestätigung über die Abnahme und die Inbetriebnahme des jeweiligen Systems unterschrieben worden ist- sowie Beginn der Serviceleistungen, ist ein Entgelt von jeweils 1/30 der Monatsrate geschuldet.
3.5 Weisen Bonitätsauskünfte auf Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Vertragspartners hin (bspw. Crefo- Index schlechter als 500) ist VDM Berechtigt vor Installation der Geräte die Leistung eines Sicherheits- Einbehaltens von 6 Monatsgebühren zu verlangen oder den Vertrag fristlos zu Kündigen. Der Sicherheitseinbehalt wird bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung mit den letzten Monatsgebühren verrechnet.

4. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht.
4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit den Vertragspartner bleiben die gelieferten Ware Eigentum der VDM oder einem Finanzdienstleister. Bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners- insbesondere bei Zahlungsverzug- ist die VDM berechtigt die Ware zurückzunehmen. Hierzu ist der VDM vom Vertragspartner der Zugang zu Ihr Eigentum zu verschaffen. In der Zurücknahme der Ware liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die VDM hätte die ausdrücklich schriftlich erklärt.
4.2 Die VDM ist ferner berechtigt noch vorgesehene Lieferungen und Leistungen aus allen Aufträgen des Vertragspartners bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch offener Förderungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Vertragslaufzeit, Kündigung, Rücktritt, Zahlungsverzug.
5.1 Der Vertrag verlängert sich über die vereinbarte Laufzeit hinaus jeweils um ein Jahr, wenn er nicht 12 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Während der vertraglich vereinbarten Laufzeit hinsichtlich Nutzung und/ oder Serviceleistungen ist der Vertrag  nur aus wichtigen Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
5.2 Kommt der Vertragspartner mit zwei oder mehreren monatlichen entgelten in Verzug, so ist VDM berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragspartner gegen eine wesentliche Vertragspflicht (z.B. verweigerte Abnahme) verstößt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein der Schuldenreglung des Vertragspartners dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Weigert sich der Vertragspartner das System abzunehmen, so ist VDM ferner zum Rücktritt vom Vertrag unter Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. In diesen Fall kann VDM auch ohne Nachweis des tatsächlichen entstandenen Schadens 60% des vereinbarten Vertragsvolumens nebst Servicepauschalen zur Zahlung verlangen. Vorbezeichnete Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Vertragspartner noch vor Leistungserbringung durch VDM erklärt, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen oder aber die bestellten Leistungen nicht abzunehmen bzw. nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
5.3 Im Falle einer freien Kündigung durch den Vertragspartner gilt grundsätzlich die gesetzliche Regelung. Die als Ersparnis im Sinne der gesetzlichen Regelung in Abzug zu bringende Aufwendung sowie ein anzurechender anderweitiger Erwerb wird auf 60% der auf die nicht mehr erbrachte Leistungen entfallenden Vergütung Pauschaliert und Festgelegt. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen, einen höheren anderweitigen Erwerb oder einen von dem Vertragspartner böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen. Die unter Ziffer 1 genannte Regelung gilt auch im Falle einer Fristlosen Kündigung durch den Vertragspartner.
5.4 Fällt das Bewachungsobjekt durch Verkauf oder Geschäftsaufgabe fort, so kann VDM das Entgelt bis zum eigentlichen Vertragsablauf sofort fällig stellen.

6. Lieferzeit / Lieferung.
6.1 Der Beginn der von der VDM angegebenen oder Bestätigten Lieferzeit setz die Abklärung aller Technischen Fragen voraus, die im Zusammenhang mit den Gewerk Stehen. Daher setzt die Einhaltung der Lieferfristen die Rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Der Vertragspartner hat hierbei die für Installation und Service der vertragsgegenständlichen Anlagen erforderlichen Strom und Telekommunikationsleistungen zu Verfügung zu stellen.
6.2 Die Lieferung und Ausführungen der Leistungen erfolgt innerhalb von 20 Werktagen nach Rücksprache mit dem Vertragspartner.
6.3 VDM übernimmt die Installation der vertragsgegenständlichen Anlagen zu dem vereinbarten Preis. Der vereinbarte Preis basiert auf den Angaben des Vertragspartners zu den Installationsbereichen und richtet sich nach Bausubstanz und Örtlichen Gegebenheiten von mittlerer Art und Güte (standfestes Gebäude). Etwaige Mehrkosten bei Abweichung hat der Vertragspartner zu Tragen.
6.4 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten ist die VDM berechtigt den Ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

7. Abnahme.
7.1 Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt bei Anwesenheit beider Vertragsparteien durch Schriftliche Abnahme der von der VDM oder von dieser Beauftragten Dritten erbrachten Lieferungen und Leistungen. Werden direkt bei der Abnahme durch den Vertragspartner evtl. Mängel Festgestellt ist dies in Schriftlicher Form auf dem Abnahmeprotokoll/ Übernahmeerklärung sofort festzuhalten. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden, die festgestellten Mängel werden umgehend durch VDM beseitigt nach Absprache mit dem Vertragspartner.

8. Instandhaltung von Anlagen, Serviceleistungen.
8.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Ihn zu Verfügung gestellten Gerätschaften während der gesamten Laufzeit des Vertrages pfleglich zu behandeln und in einen gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
8.2 Erbringt VDM nach Vertraglicher Vereinbarung die Wartung und Instandsetzung, so ist VDM nicht zur Instandsetzung verpflichtet, wenn die Gerätschaften direkt oder indirekt beschädigt werden durch:
a) ein Verschulden des Vertragspartners;
b) eine nicht Vertragsgemäße Benützung;
c) einen Eingriff in die installierten Gerätschaften durch Personen die nicht von VDM Autorisiert sind;
d) außergewöhnliche Änderungen der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub).
In diesen Fällen hat der Vertragspartner die Kosten der Instandsetzung zu tragen, es sei denn der Schaden ist durch eine grobe Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht von VDM entstanden und VDM hat es trotz Aufforderung des Vertragspartners unterlassen, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
8.3 Betriebsstörungen und Schäden an Anlagen sind VDM mit tauglicher Fehlerbeschreibung zu melden. Gleiches gilt bei Änderungen von Betriebsbedingungen sowie der Änderung von Aufstellungsorten.

9. Mitwirkungspflichten/ Pflichten des Vertragspartners.
9.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, VDM jede Änderung der vertraglich dokumentierten Angaben sowie seiner Firma, Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift, Bankverbindung oder der Telefonnummer sofort Schriftlich mitzuteilen.
9.2 Die Firma VDM darf die Gerätschaften zur Prüfung Ihres Zustandes in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten besichtigen und diese bei Vertragsende abbauen.
9.3 Der Vertragspartner muss das Material gemäß vorgaben der VDM zweckmäßig und in einen guten Zustand erhalten und darf es nur im Rahmen der vereinbarten Zielsetzung benutzen.

10. Unmöglichkeit Vertragsanpassung.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn dass VDM die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden.

11. Gewährleistung/Haftungsbeschränkung.
11.1 Offensichtliche Sach- und Installationsmangel sind unverzüglich vom Vertragspartner nach dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels VDM gegenüber sofort Schriftlich zu Rügen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Mangel an sich, für die zeitliche Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelanzeige.
11.2 VDM trifft keine unentgeltliche Mängelbeseitigungspflicht, wenn vertragliche Anlagen direkt oder indirekt durch ein Verschulden des Vertragspartners beschädigt werden, insbesondere bei nicht vertragsgemäßer Benutzung, eigenmächtiger Ausbau, Beschädigung durch Unfall, Kurzschluss, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Erschütterung, Spannungswechsel, Feinstaub, Temperatur- und Luftfeuchtigkeit Veränderungen, sowie Eingriff in die Installierte Anlage durch nicht Autorisierte Personen. Ob die von VDM benachrichtige Hilfsperson/ Organe (Polizei etc.) eingreifen, entzieht sich dem Einfluss von VDM, sodass eine diesbezügliche Haftung ausgeschlossen ist.
11.3 VDM haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.4 Haftungsauslösende Schadensereignisse sind vom Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls sind Haftungsansprüche ausgeschlossen.
11.5 Zumutbare Konstruktions- und Formänderungen sowie Abweichungen im Farbton und seiner serienmäßigen Lieferumfang muss der Vertragspartner hinnehmen.
11.6 Schadensereignisse, die Haftpflichtansprüche gegen VDM zur Folge haben können, sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses gegenüber VDM schriftlich anzuzeigen. Verletzt der Vertragspartner diese Pflicht, hat er den entstandenen Schaden selber zu Tragen.

12. Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte.
12.1 VDM ist berechtigt zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung Subunternehmer einzusetzen, soweit diese über die ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. VDM ist ferner berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf andere Unternehmen zu Übertragen. Der Vertragspartner stimmt bereits zum jetzigen Zeitpunkt einer solchen Übertragung zu.
12.2 Die Übertragung einzelner Rechte und Pflichten auf Seitens des Vertragspartners ist nur mit Schriftlicher Zustimmung von VDM zulässig.
12.3 Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Vertrags die Nutzung von Anlagen gegen Nutzungs-/Service – pauschale vereinbart wird, ist VDM zur Abwicklung des Vertrags über ein externes Abrechnungszentrum berechtigt.
12.4 Sollte der Vertragspartner im Hinblick auf die Erfüllung dieses Vertrags im Verhältnis zum Finanzdienstleister einen Vertragsverstoß begeht, so haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die VDM im Innenverhältnis zum Abrechnungszentrum aus dem Vertragsverstoß resultieren.
12.5 Eine Untervermietung von vertraglich überlassenen Anlagen ist ohne schriftliche Einwilligung von VDM unzulässig. Zahlungs- und Herausgabe Ansprüche gegen den Untervermieter tritt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherheit für alle Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag an VDM ab.
 

13 Datenschutz
13.1 Personen bezogenen Daten werden von der VDM im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Einhaltung von Bestimmungen des BDSG gespeichert. VDM ist ferner berechtigt, die Kundestammdaten des Vertragspartners zu verarbeiten und zu verwenden, soweit dies zur bedarfsgerechten Beratung des Vertragspartners oder zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke der VDM erforderlich ist.
13.2 VDM ist weiter befugt, die Daten des Vertragspartners an Drittunternehmen zu Übermitteln wie, Notrufzentralen, Notfallansprechpartner, Kreditinstitute, Inkassounternehmen, Wirtschaftsauskunft und Schufa.
13.3 Alarmmeldungen und Telefonaten  zwischen Notrufzentralen und Servicestellen des Vertragspartners und der VDM werden Aufgezeichnet. Der Vertragspartner ist hiermit einverstanden.

14. Sonstiges
14.1 Service und Wartungsdienstleistungen der VDM sind auf den Vordrucken der Gesellschaft durch den Vertragspartner oder eines Bediensteten des Vertragspartners zu bestätigen. Unterlässt der Vertragspartner die Bestätigung, so gelten die Leistungen der VDM im Zweifel als erbracht.
14.2 Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.  Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.

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